Wunschvorsorge

Rechtsprechung zur Wunschvorsorge

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf arbeitsmedizinische Wunschvorsorge. Das LAG Berlin-Brandenburg bestätigte dies bereits in seinem Urteil am 21.07.2016 und nimmt Stellung zum Sachverhalt und der Kostenübernahme.

Leitsätze

  1. Beschäftigte haben einen vertraglichen Anspruch auf arbeitsschutzrechtlich vorgeschriebene Vorsorgeuntersuchungen.
  2. Der Anspruch auf eine arbeitsmedizinische Wunschvorsorge nach § 5a ArbMedVV bzw. § 11 ArbSchG setzt lediglich voraus, dass die oder der Beschäftigte den entsprechenden Wunsch äußert.
  3. Nach § 5a 2. Halbs. ArbMedVV bzw. § 11 letzter Halbs. ArbSchG entfällt der Anspruch auf arbeitsmedizinische Wunschvorsorge im Einzelfall, wenn sich aus einer aktuellen belastbaren Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG und den danach getroffenen Schutzmaßnahmen ergibt, dass mit einem Gesundheitsschaden nicht zu rechnen ist.
    Es bleibt offen, ob dieser Ausnahmetatbestand auch eingreifen kann, wenn die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber darlegt und beweist, dass aufgrund der Arbeitstätigkeit eine Gefahr für die Gesundheit ausgeschlossen ist.
  4. Eine Gesundheitsgefahr kann sich auch aus den Wechselwirkungen zwischen den Arbeitsbedingungen und individuellen Dispositionen ergeben.
  5. Die Kosten der arbeitsmedizinischen Wunschvorsorge hat die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber zu tragen.

Das Urteil zur Wunschvorsorge im Langtext finden Sie hier.

Juris

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Ein Service des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg in Kooperation mit juris.