1. Allgemeine Gültigkeitsvoraussetzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur anerkannt, wenn sie ausdrücklich und schriftlich vereinbart sind. Gleiches gilt für Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Mündliche Zusagen und Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die SAmAs GmbH.
2. Vertragsgegenstand
Gegenstand des Vertrages sind die vom Auftraggeber erworbenen EDV-Programm-Systeme, außerdem die Lieferung, Erweiterung und Anpassung von Hardware- und Software-Produkten und die Erstellung von Unterlagen zur Einführung und Schulung. Ebenfalls gültig hiermit ist ggf. der Abschluss eines Wartungsvertrages.
3. Angebot und Vertragsabschluss
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Aufträge müssen schriftlich oder fernschriftlich erteilt werden. Sie werden erst durch schriftliche oder fernschriftliche Auftragsbestätigung der SAmAs GmbH verbindlich. Gleiches gilt für Ergänzungen, Änderungen oder Nebenabreden. Alle vorhergehenden mündlichen Vereinbarungen verlieren mit Vertragsabschluss ihre Gültigkeit, sofern sie nicht ausdrücklich von der SAmAs GmbH schriftlich bestätigt werden. Die SAmAs GmbH ist berechtigt, die Produkte und Leistungen, welche Gegenstand des Vertrages sind, laufend weiterzuentwickeln. Änderungen der Vertragsleistung sind in diesem Rahmen zulässig. Angaben über technische Merkmale, die nicht in der Auftragsbestätigung enthalten sind, gelten nicht als verbindlich und stellen keine Zusicherung dar. Dies gilt insbesondere für Unterlagen, die dem Auftraggeber vor Vertragsabschluss überlassen worden sind. Bei Dienstleistungs- und Entwicklungsaufträgen gilt eine schriftliche Termin- und Preiszusage als unverbindlicher Richttermin/Richtpreis und nicht als verbindliche Zusage, da unvorhersehbare Termin- und Preisänderungen eintreten können.
4. Pflichten des Auftraggebers
Anpassungsarbeiten, die dadurch erforderlich werden, dass die Vertraglichkeit der vom Auftraggeber benutzten Hardware geprüft und die Software angepasst werden muss, werden gesondert berechnet. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die für diese Arbeiten erforderliche Dokumentation zur Verfügung zu stellen, ebenso Systemunterlagen, Testdaten und falls erforderlich, die betroffene Hardware. Der Auftraggeber stellt, falls nötig, zu Anpassungsarbeiten auch die geeigneten Mitarbeiter aus seinem Bereich zur Verfügung.
5. Preise und Zahlungen
Alle Preise verstehen sich zzgl. der jeweils am Auslieferungstag gültigen Mehrwertsteuer. Versandkosten übernimmt die SAmAs GmbH, wobei die SAmAs GmbH sich weiterhin vorbehält Vorauskasse oder Barnachnahme geltend zu machen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist die SAmAs GmbH an die in ihrem Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab Angebotsdatum gebunden. Maßgebend sind die in der schriftlichen Auftragsbestätigung der SAmAs GmbH genannten Preise. Zusätzliche Leistungen, die in der Auftragsbestätigung nicht enthalten sind, werden gesondert berechnet. Dienstleistungen vor Ort werden mit Fahrtkosten und ggf. Übernachtungen berechnet. Nicht vorhersehbare Änderungen von Zöllen, Ein- und Ausfuhrgebühren, der Devisenbewirtschaftung etc., berechtigen die SAmAs GmbH zu einer entsprechenden Preisanpassung. Diese werden wir dem Kunden auf Verlangen nachweisen. Bei Abrufbestellungen dient der vereinbarte Preis bei Vertragsabschluss als Grundlage. Die SAmAs GmbH ist zu Preisanpassungen aus Grund von Preisänderungen während der Laufzeit des Abrufvertrages berechtigt.
6. Lieferungen und Leistungen
Alle Liefervereinbarungen bedürfen der Schriftform; Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung der SAmAs GmbH. Sämtliche Lieferverpflichtungen stehen unter dem Vorbehalt einer rechtzeitigen Belieferung. Entsprechende Dispositionen sind von der SAmAs GmbH nachzuweisen. Teillieferungen und -Leistungen sind zulässig. Bei Lieferverträgen gilt jede Teillieferung und -Leistung als selbständige Leistung. Lieferverzug tritt nicht ein im Falle höherer Gewalt sowie aufgrund von unvorhergesehener Umstände und Hindernisse, wie z.B. Betriebsstörungen, höhere Gewalt, Streiks etc., gleich ob diese im eigenen Betrieb oder des Lieferanten bzw. Herstellers eintreten. Derartige Ereignisse verlängern die vereinbarte Lieferzeit entsprechend, oder um den zur Behebung des Verzögerungsgrundes notwendigen Zeitraum. Dauert die Verzögerung langer als sechs Monate, so kann jede Vertragspartei den Vertrag wegen des noch nicht erfüllten Teils, zu diesem Teil vom Vertrag zurücktreten. Wird die Lieferung objektiv unmöglich, oder stellt sich heraus, dass unvorhergesehene Probleme nicht mit angemessenem Aufwand gelöst werden können, so können beide Parteien unter Ausschluss von Ersatzansprüchen vom Vertrag zurücktreten. Bei Bestellung auf Abruf muss die bestellte Ware sofern kein anderer Abrufzeitraum vereinbart wurde binnen eines Monats abgerufen werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die SAmAs GmbH berechtigt, eine Restlieferung vorzunehmen und in Rechnung zu stellen.
7. Versand und Gefahrenübergang
Sofern in der Auftragsbestätigung nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung des Vertragsgegenstandes auf handelsüblichem Weg. Eine abweichende Versandart ist gegen Erstattung der Mehrkosten möglich. Alle Gefahren gehen auf den Auftraggeber über, sobald der Vertragsgegenstand der den Transport ausführenden Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung die SAmAs GmbH verlassen hat, spätestens jedoch mit unmittelbarer Übergabe des Vertragsgegenstandes an den Kunden oder dessen Beauftragte. Bei Sendungen an die SAmAs GmbH trägt der Versender jedes Risiko, insbesondere das Transportrisiko bis zum Eintreffen der Ware bei der SAmAs GmbH, sowie die gesamten Transportkosten.
8. Zahlungsbedingungen
Zahlungen sind netto (ohne Abzug) innerhalb 8 Tagen ab Rechnungsdatum fällig. Schecks und Wechsel werden lediglich erfüllungshalber angenommen. Die SAmAs GmbH ist berechtigt, unabhängig von anders lautenden Bestimmungen des Vertragspartners, sämtliche Zahlungen auf die älteste Schuld des Kunden anzurechnen. Sind Kosten der Beitreibung und Zinsen entstanden, wird die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung angerechnet. Der Vertragspartner ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt sind. Teillieferungen und Teilleistungen können gesondert in Rechnung gestellt werden. Wenn der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, seine Zahlungen einstellt oder eine Bank einen Scheck nicht einlöst, ist die SAmAs GmbH zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag, ohne besondere vorherige Ankündigung berechtigt. In diesen Fällen werden ohne besondere Anforderungen sämtliche Forderungen der SAmAs GmbH gegenüber dem Vertragspartner sofort in einem Betrag fällig. Gleiches gilt, wenn der SAmAs GmbH andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen. Hält die SAmAs GmbH weiter am Vertrag fest, ist sie berechtigt, Vorauszahlung, Bankbürgschaften oder Sicherungsleistungen zu verlangen. Der SAmAs GmbH steht das Recht zu, den im Verzug befindlichen Vertragspartner von weiteren Belieferungen auszuschließen, auch wenn entsprechende Liefer- und Leistungsverträge geschlossen worden sind. Vom Verzugszeitpunkt an ist die SAmAs GmbH berechtigt, Zinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz zu berechnen. Der Vertragspartner trägt die gesamten Beitreibungs-, etwaige Gerichts- und Vollstreckungskosten. Die SAmAs GmbH ist berechtigt ihre Forderungen abzutreten.
9. Eigentumsvorbehalt
Die SAmAs GmbH behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren und Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung aller aus der Geschäftsverbindung gegenüber dem Vertragspartner entstandenen oder noch entstehenden Forderungen, gleich welcher Art und welchen Rechtsgrundes, vor. Das gleiche gilt für den Übergang von Rechten wie Urheber- und Lizenzrechte. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der Saldoforderung. Bei vertragswidrigem Verhalten insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die SAmAs GmbH berechtigt, ohne Vorliegen entsprechender gerichtlicher Titel oder Ermächtigungen, zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes unter Betreten der Geschäftsraume des Vertragspartners die Vorbehaltsware an sich zu nehmen. Die Kosten des Abtransports trägt der Vertragspartner in voller Höhe. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder die Pfändung der Vorbehaltsware durch die SAmAs GmbH gelten nicht als Vertragsrücktritt, sofern der Vertragspartner Kaufmann ist. Der Vertragspartner ist widerruflich zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr berechtigt, nicht aber zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung in irgendeiner Form; er tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im jeweiligen Rechnungswert der Vorbehaltsware bereits zum Zeitpunkt der Bestellung im voraus an die SAmAs GmbH ab. Bei Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen erwirbt die SAmAs GmbH Miteigentum anteilig im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen Gegenständen. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt im Auftrag der SAmAs GmbH, ohne die SAmAs GmbH zu verpflichten. An der verarbeiteten Ware entsteht Miteigentum der SAmAs GmbH im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Für Test- und Vorführzwecke gelieferte Gegenstände bleiben im Eigentum der SAmAs GmbH und dürfen vom Vertragspartner nur aufgrund gesonderter Vereinbarung mit der SAmAs GmbH benutzt werden.
10. Gewährleistung
Die SAmAs GmbH gewährleistet, dass die Softwareprogramme im Umfang der Programmbeschreibung grundsätzlich funktionsfähig sind. Technische Daten und Beschreibungen in der Programmbeschreibung allein stellen jedoch keine Zusicherung bestimmter Eigenschaften dar. Eine Zusicherung von Eigenschaften im Rechtssinne ist nur dann gegeben, wenn die jeweiligen Angaben von der SAmAs GmbH schriftlich bestätigt wurden. Dies gilt auch für die mitgelieferte Hardware. Für die allgemeine Funktionstüchtigkeit der Hardware sind jedoch die Garantiebestimmungen der jeweiligen Hersteller maßgebend. Fehlerfreiheit oder die Behebbarkeit von etwaigen Fehlern garantiert die SAmAs GmbH nicht. Sofern ein Softwarefehler jedoch den vertragsmäßigen Gebrauch nicht nur unerheblich mindert oder ihn ausschließt, verpflichtet sich die SAmAs GmbH für einen Zeitraum von 24 Monaten ab Auslieferung zur Berichtigung des Fehlers. Hierbei ist das neue Gewährleistungsgesetz zu beachten, welches in den ersten 6 Monaten die Beweislast dem Verkäufer und in den folgenden 18 Monaten dem Käufer anlastet. Das heißt, dass in den ersten 6 Monaten eine Gewährleistung erfolgt, soweit die SAmAs GmbH dem Kunden keine Falsche Behandlung der Ware nachweisen kann. In den folgenden 18 Monaten liegt ein Gewährleistungsfall vor, wenn der Kunde der SAmAs GmbH nachweisen kann, dass die Ware schon beim Kauf fehlerhaft war oder das Auftreten des Fehlers bei sachgemäßer Behandlung der Ware nicht auszuschließen war. Die SAmAs GmbH kann dabei zwischen Hinweisen zur Fehlerbeseitigung oder -umgehung, Nachbesserung oder Ersatzlieferung wählen. Auf Anforderung hat der Auftraggeber hierfür das Software-Programm und etwa vorhandene Testdaten zur Verfügung zu stellen. Ist eine Nachbesserung unmöglich, oder wird sie durch die SAmAs GmbH verweigert oder schuldhaft verzögert, so ist der Auftraggeber nach seiner Wahl berechtigt, Wandlung (Rückgängigmachung des Vertrages) oder eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen. Gewährleistungsanspruche gegen die SAmAs GmbH beginnen mit der Lieferung und Leistung an den Vertragspartner. Gewährleistungsansprüche sind nicht übertragbar. Eine irgendwie geartete Haftung für direkte oder indirekte Schaden materieller oder immaterieller Art, die sich aus der vertragsgemäßen Benutzung der Software ergeben, übernimmt die SAmAs GmbH nicht. Ein gleicher Haftungsausschluss gilt auch für die Eignung der Software zur Erfüllung eines bestimmten Verwendungszwecks. Nehmen der Auftraggeber oder Dritte ohne Zustimmung der SAmAs GmbH Veränderungen oder Reparaturen vor, oder werden Betriebs- oder Wartungsempfehlungen der SAmAs GmbH und der jeweiligen Hersteller nicht befolgt, so ist jede Gewährleistung ausgeschlossen. Gleiches gilt für Mängel bzw. Schäden, die auf Betriebsbedingte Abnutzung oder Verschleiß, unsachgemäßen Gebrauch, unsachgemäße Lagerung und Handhabung, Bedienungsfehler, falsche oder fehlerhafte Software-, Programm- und/oder Verarbeitungsdaten zurückzuführen sind. Für von ihr gelieferte Hardware ist die SAmAs GmbH nur im Rahmen der Bedingungen der jeweiligen Hersteller zur Gewährleistung verpflichtet. Abweichungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer Vereinbarung aller Beteiligten. Schadensersatzansprüche gegen die SAmAs GmbH sind ausgeschlossen, insbesondere auch für direkte oder indirekte Folgeschaden, falls nicht der SAmAs GmbH Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann.
11. Urheberrechte und Nutzungsrechte
Die von der SAmAs GmbH gelieferten Software-Programme sind durch jeweiligen Hersteller urheberrechtlich geschützt. Die Einräumung eines weiteren Nutzungsrechtes setzt eine besondere schriftliche Vereinbarung voraus. Mit der Vereinbarung erhält der Auftraggeber an den Programmen und den zugehörigen Dokumentationen ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares Nutzungsrecht. Dieses beschränkt sich auf den internen Gebrauch zusammen mit den Produkten, für welche die Software geliefert worden ist. Alle anderen Rechte an Programmen und Dokumentationen einschließlich Kopien und späteren Ergänzungen bleiben bei der SAmAs GmbH. Kopien dürfen nur für Archivzwecke angefertigt werden und sind mit einem Urheberrechtsvermerk zu kennzeichnen. Der Auftraggeber darf sie nur selbst und nur zur Sicherung der Daten verwenden. Der Auftraggeber darf die Programme auf jedem seiner hierfür geeigneten Computer einsetzen, jedoch gleichzeitig höchstens in der Anzahl der von ihm erworbenen Lizenzen. Wiederverkäufer sind zum Vertrieb der durch die SAmAs GmbH gelieferten Produkte im Rahmen ihres üblichen Geschäftsbetriebes berechtigt. Die Gültigkeit der vorstehenden Bedingungen wird hierdurch nicht berührt.
12. Export
Die Ausfuhr der gelieferten Geräte und Software aus der Bundesrepublik Deutschland ist nur unter Beachtung der einschlägigen deutschen und internationalen Ausfuhrbestimmungen zulässig. Der Auftraggeber verpflichtet sich zu deren Beachtung für den Fall, dass er die Liefergegenstände exportieren will.
13. Anwendbares Recht
Für diese Geschäftsbedingungen sowie die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der SAmAs GmbH und dem Vertragspartner gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort ist Paderborn. Ausschließlicher Gerichtsstand für beide Teile, sofern sie Kaufleute sind, ist ebenfalls Paderborn.
14. Verschiedenes
Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder eine sonstige Vereinbarung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam sein, wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Vorsorglich gilt für diesen Fall eine Bestimmung als vereinbart, die der ungültigen dem Inhalt nach in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt.